Mietkaution

Die Mietkaution (Mietsicherheit) dient zur Sicherung der Erfüllung der Mietvertragspflichten durch den Mieter.
Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Mietsicherheit zu zahlen. Sie ist zwischen den Parteien zu vereinbaren.
Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Netto-Monatsmieten begrenzt.
Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, sind Mieter dazu berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen zu leisten.
Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Unterbleibt die Zahlung der Mietsicherheit, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen.
Er muss die Kaution gerichtlich geltend machen.
Der Vermieter muss die Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank, getrennt von seinem Vermögen, mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen.
Außer der Anlage der Mietsicherheit auf einem Sparbuch können auch andere Anlageformen vereinbart werden, die Anlage muss jedoch immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.
Der Vermieter kann die Kaution in Anspruch nehmen, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt (z.B. fällige Mietzahlungen nicht leistet).
Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Nach Auszug des Mieters kann der Vermieter eventuell weitere Forderungen von der Kaution abziehen,
sofern eine entsprechende Abrechnung vorgelegt wird.
Gibt der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück, kann er vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen.
Mieter sind jedoch nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution gegen fällige Mietforderungen der Vermieter aufzurechnen.
Hat der Mieter eine Kaution geleistet, kann diese im Falle eines Eigentümerwechsels von dem Käufer (also dem neuen Vermieter) zurückverlangt werden.
Es spielt keine Rolle, ob dieser die Kaution tatsächlich erhalten hat.
Die gesetzlichen Regelungen sind auf Geschäftsraum- und andere Mietverhältnisse nicht anwendbar.
In diesen Fällen können die Einzelheiten einer Mietkaution zwischen den Beteiligten frei vereinbart werden.
So ist die Kaution beispielsweise nicht zwingend zu verzinsen und auch die Höhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden.

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